Ab dem 01. August 2012 tritt die sogenannte „Button-Lösung“ in Kraft. Es handelt sich hierbei um die wohl weitreichendste Gesetzesänderung im Internethandel der letzten Jahre. Aufgrund der neuen Gesetzeslage werden Shop-Betreiber zum Einen verpflichtet, die Schaltfläche, mit dem die Bestellung abgesandt werden kann (sog. Button),so zu benennen, dass für den Verbraucher eindeutig ist, er werde mit dessen Betätigung eine rechtsgeschäftlich bindende Erklärung abgeben.
Zu einem der Tätigkeitsschwerpunkte der Kanzlei gehört als wesentlicher Teil des sog. Lauterkeitsrechts, das Recht gegen den unlauteren Wettbewerb, welches insbesondere im UWG normiert ist. Es dient dem Schutz der Mitbewerber und der Verbraucher sowie dem Interesse der Allgemeinheit an einem „lauteren“ Wettbewerb und legt die „Spielregeln“ fairen wirtschaftlichen Verhaltens fest, die jedes Unternehmen im Wettbewerb einhalten muss.
Uns liegt ein Schreiben des Herrn Ralph Schneider, gewerblicher Verkäufer unter „www.markenglas.de“, vertreten durch die Kanzlei Hämmerling, von Leitner-Scharfenberg aus Berlin vor, mit der die hiesige Mandantschaft zur Zahlung einer Vertragsstrafe nach vorheriger wettbewerbsrechtlicher Abmahnung und Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert wird.
Das Landgericht Berlin stellte in seiner Entscheidung vom 28.11.2013 (AZ: – 16 O 600/13 -) klar, dass die fehlende Angabe eines vollständigen Namens und der Adresse der elektronischen Post (E-Mail) in einem unternehmerischen Facebook-Auftritt gegen § 5 Telemediengesetz (TMG) verstößt. Da § 5 TMG als Marktverhaltensregel anzusehen ist, liege ein Wettbewerbsverstoß vor, so dass Mitbewerber die Möglichkeit der Geltendmachung eines entsprechenden Unterlassungsanspruchs haben.
Aufgrund der Harmonisierung des Fernabsatzrechts müssen zum 13.06.2014 die deutschen Vorschriften insbesondere zur Widerrufsbelehrung massiv umgestaltet werden. Weitere Änderungen müssen durch gewerbliche Händler vorgenommen werden. Dies betrifft insbesondere die nachstehenden Regelungen. Wichtig ist zudem, dass der Gesetzgeber im Gegensatz zu den vergangenen Änderungen keine Übergangsfrist einräumt.
OLG Hamm: Verwendung der alten Widerrufsbelehrung mit Verweis zu BGB-InfoV wettbewerbswidrig (Urteil vom 13.10.2011, AZ – I-4 U 99/11). Mit Urteil vom 13.10.2011 hat nunmehr das OLG Hamm entschieden, dass die Verwendung der alten Widerrufsbelehrung unter Verweis auf die Vorschriften der BGB-InfoV nach Ablauf der Übergangsfrist als Wettbewerbsverstoß zu qualifizieren ist.
Uns liegen mehrere Abmahnungen gewerblicher Verkäufer durch die Deutsche Umwelthilfe e.V. (DUH) wegen Verstößen gegen die Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (EnVKV) vor. Bei der DUH handelt es sich um eine in die Liste nach § 4 des Gesetzes über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen (UKlaG) eingetragene qualifizierte Einrichtung. Zu den satzungsmäßigen Aufgaben dieser eingetragenen Einrichtungen gehört es, die Interessen der Verbraucher durch Aufklärung und Beratung nicht gewerbsmäßig und nicht nur vorübergehend wahrzunehmen.