Neue Widerrufsbelehrung zum 13.06.2014

Monday, 11. November 2013

Aufgrund der Harmonisierung des Fernabsatzrechts müssen zum 13.06.2014 die deutschen Vorschriften insbesondere zur Widerrufsbelehrung massiv umgestaltet werden. Weitere Änderungen müssen durch gewerbliche Händler vorgenommen werden. Dies betrifft insbesondere die nachstehenden Regelungen. Wichtig ist zudem, dass der Gesetzgeber im Gegensatz zu den vergangenen Änderungen keine Übergangsfrist einräumt.

 

I. kein Rückgaberecht

Ab dem 13.06.2014 gibt es kein gesetzliches Rückgaberecht mehr. Es darf nur noch ein Widerrufsrecht eingeräumt und diesbezüglich informiert werden.

 

II. einheitliche Widerrufsfrist 14 Tage, Fristende spätestens nach 12 Monaten

Es wird eine einheitliche, europaweite Widerrufsfrist von 14 Tagen eingeführt. Künftig erlischt das Widerrufsrecht des Verbrauchers zudem in jedem Falle spätestens nach Ablauf von 12 Monaten und 14 Tagen nach dem Vorliegen der Voraussetzungen für den Fristbeginn des Widerrufrechts.

 

III. eindeutige Widerrufserklärung nötig

Aktuell kann der Verbraucher sein Widerrufsrecht auch wirksam ausüben, indem er die Sache an den Unternehmer zurückschickt oder durch schlüssiges Handeln „erklärt“, so etwa durch Nichtannahme der Lieferung. Künftig muss der Verbraucher eindeutig erklären, dass er sich zu einem Widerruf des Vertrags entschlossen hat. Die bloße Rücksendung der Ware oder sonstiges schlüssiges Handeln reichen nicht mehr aus, um das Widerrufsrecht wirksam auszuüben.

 

IV. Bereitstellung eines Widerrufsformulars durch Unternehmer

Künftig ist der Unternehmer verpflichtet, dem Verbraucher für die Ausübung des Widerrufsrechts ein Widerrufsformular zur Verfügung zu stellen. Hierzu kann er sich eines „Muster-Widerrufsformulars“ bedienen, welches als Anhang zur gesetzlichen Regelung vom Gesetzgeber zur Verfügung gestellt wird. Der Verbraucher kann dieses Formular verwenden, muss es aber nicht. Er kann auch weiterhin auf den zulässigen wegen seinen Widerruf erklären.

Die neue „Muster-Widerrufsbelehrung“ stellt sich bei genauem Hinsehen indes als das größte Problem für den Unternehmer dar. So hängt die Art und Weise, wie über das Widerrufsrecht zu belehren ist, von der Art der Bestellung, der Art der Ware und der Höhe der Rücksendekosten ab. Diese Problematik stellt bisher nicht gekannte Anforderungen an die Software für entsprechende Bestellprogramme bzw. den selbst erstellten Internetauftritt nebst eigenen Versandbestimmungen.

So bestehen bereits für den Beginn der Widerrufsfrist verschiedene Alternativen, die konkret und nicht alternativ aufgeführt, Bestandteil der vorab zu erteilenden Widerrufsbelehrung sein müssen. Der Unternehmer müsste demnach bereits bei Vertragsschluss wissen, ob er die Ware auf einmal ausliefert, eine Teillieferung notwendig wird bzw. ob es mehrere Teilsendungen gibt.

Das neue amtliche Muster für die Widerrufsbelehrung sieht folgende alternative Möglichkeiten der Belehrung über den Fristbeginn vor:

 

Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag 1.“

 

 

Gestaltungshinweise:

 

1. Fügen Sie einen der folgenden in Anführungszeichen gesetzten Textbausteine ein:

 

a) im Falle eines Dienstleistungsvertrags oder eines Vertrags über die Lieferung von

Wasser, Gas oder Strom, wenn sie nicht in einem begrenzten Volumen oder in einer

bestimmten Menge zum Verkauf angeboten werden, von Fernwärme oder von digitalen

Inhalten, die nicht auf einem körperlichen Datenträger geliefert werden: „des

Vertragsabschlusses.“;

 

b) im Falle eines Kaufvertrags:„, an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der

nicht der Beförderer ist, die Waren in Besitz genommen haben bzw. hat.“;

 

c) im Falle eines Vertrags über mehrere Waren, die der Verbraucher im Rahmen einer

einheitlichen Bestellung bestellt hat und die getrennt geliefert werden:„, an dem Sie oder

ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die letzte Ware in Besitz

genommen haben bzw. hat.“;

 

d) im Falle eines Vertrags über die Lieferung einer Ware in mehreren Teilsendungen oder

Stücken:„, an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist,

die letzte Teilsendung oder das letzte Stück in Besitz genommen haben bzw. hat.“;

 

e) im Falle eines Vertrags zur regelmäßigen Lieferung von Waren über einen festgelegten

Zeitraum hinweg:„, an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der

Beförderer ist, die erste Ware in Besitz genommen haben bzw. hat.“

 

Ein weiteres Problem ist die Verpflichtung des Unternehmers, bereits in der Widerrufsbelehrung über die konkrete Höhe der Rücksendekosten zu belehren bzw. im Falle, dass diese Kosten vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden können, eine Schätzung dieser Kosten vorzunehmen. Wenn eine solche Angabe erfolgt bzw. eine Schätzung vorzunehmen ist, sollte diese auch korrekt sein, da eine Erhöhung zu Lasten des Verbrauchers stets auch zu einem Wettbewerbsverstoß führen wird. So ist die Höhe der Kosten geeignet, einen Verbraucher von der Geltendmachung seines Widerrufsrechts abzuhalten, insbesondere natürlich, wenn diese zu hoch angesetzt sind.

 

V. Widerrufserklärung nicht zwingend in Textform

Zudem ist der Verbraucher nicht verpflichtet, den Widerruf in Textform zu erklären, wie dies bisher der Fall war. Entgegen der bisherigen Rechtslage ist künftig beispielsweise ein Widerruf auch durch ein Telefonat möglich. Dies sollte der Verbraucher aufgrund der Beweisschwierigkeiten indes tunlichst vermeiden.

 

VI. Begrenzung der Kostentragung für Hinsendekosten

Wie auch bisher muss der Unternehmer grundsätzlich die Kosten der Hinsendung bei Ausübung des Widerrufsrechts tragen und erhält diese nicht erstattet. Diese sind jedoch der Höhe nach begrenzt. Der Unternehmer muss die Hinsendekosten also nur noch in der Höhe erstatten, wie sie bei einem Standardversand angefallen wären. Dies gilt auch bei tatsächlich höheren Hinsendekosten z.B. in den Fällen, in denen der Verbraucher eine kostenintensivere Versendungsform gewählt hat (24-H-Express)

 

VII. Rücksendekosten trägt Verbraucher

Hier entfällt die bisherige sog. „40-Euro-Klausel“, wodurch künftig, unabhängig vom Warenwert, die Kostentragungspflicht für die Rücksendung stets beim Verbraucher verbleibt. Da die Kostentragungspflicht bereits gesetzlich geregelt ist, bedarf es einer gesonderten Vereinbarung (. „40-Euro-Klausel“) – anders als bislang – nicht mehr

Der Unternehmer muss den Verbraucher jedoch über diese Kostentragungspflicht vorab unterrichten. Auch bleibt es dem Unternehmer unbenommen, auch künftig, wie bisher, die Kosten der Rücksendung zu übernehmen.

 

VIII. auch nicht paketversandfähige Ware von Verbraucher an Unternehmer zurückzuschicken

Im Gegensatz zur bisherigen Rechtslage muss der Verbraucher sämtliche Waren an den Unternehmer zurückschicken. Dies gilt also auch für solche Ware, die nicht per Paket verschickt werden kann (z.B. Spedition notwendig). Auch hier hat der Unternehmer indes die Möglichkeit, dem Verbraucher eine Abholung der Ware anzubieten.

 

IX. schnellere Rückabwicklung

Musste der Unternehmer bisher Kaufpreises und ggf. Versandkosten spätestens 30 Tage ab Zugang des Widerrufs erstatten, so gilt ab dem 13.06.2014 hierfür eine 14-Tage-Frist. Zudem hat die Erstattung durch den Unternehmer unter Verwendung desselben Zahlungsmittels zu erfolgen, mit welchem der Verbraucher geleistet hat.

Den verkürzten Erstattungsfristen für den Unternehmer steht auf der anderen Seite eine Fristenverschärfung für den Verbraucher gegenüber. So ist der Verbraucher künftig verpflichtet, die empfangenen Leistungen innerhalb von 14 Tagen zurück zu gewähren. Zudem ist der Unternehmer ist dann zur Rückzahlung des Kaufpreises und ggf. der Versandkosten verpflichtet, bis er die Widerrufsware zurückerhalten bzw. der Verbraucher deren Absendung nachgewiesen hat. Eine eindeutige Verbesserung gegenüber der bisherigen Rechtslage für den Unternehmer.

 

X. Wertersatz

Wertersatz hat der Verbraucher künftig nur dann zu leisten, wenn der Wertverlust der Ware auf einen Umgang mit den Waren zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise der Ware nicht notwendig war, und der Verbraucher zuvor vom Unternehmer ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt worden ist.

 

XI. neue Ausnahmetatbestände

Es wird nunmehr weitere Möglichkeiten für den Unternehmer geben, das Widerrufsrecht auszuschließen. So sind Ausnahmen vom Widerrufsrecht bei der Lieferung versiegelter Waren vorgesehen, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes und der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet sind, wenn ihre Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde. Darüber hinaus ist das Widerrufsrechts künftig auch ausgeschlossen bei Warenlieferung, wenn die Ware nach der Lieferung aufgrund ihrer Beschaffenheit untrennbar mit anderen Gütern vermischt wurde (z.B. Lieferung von Heizöl). 

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