LG Berlin: Impressumsverstoß bei Facebook abmahnfähig
Das Landgericht Berlin stellte in seiner Entscheidung vom 28.11.2013 (AZ: – 16 O 600/13 -) klar, dass die fehlende Angabe eines vollständigen Namens und der Adresse der elektronischen Post (E-Mail) in einem unternehmerischen Facebook-Auftritt gegen § 5 Telemediengesetz (TMG) verstößt. Da § 5 TMG als Marktverhaltensregel anzusehen ist, liege ein Wettbewerbsverstoß vor, so dass Mitbewerber die Möglichkeit der Geltendmachung eines entsprechenden Unterlassungsanspruchs haben. Dies erfolgt zunächst durch Übersendung einer kostenauslösenden Abmahnung und im Falle, dass eine außergerichtliche Erledigung nicht erfolgt, durch gerichtliche Geltendmachung, hier im Wege eines einstweiligen Verfügungsverfahrens.
Im vorliegenden Fall erfolgte die Abmahnung durch die Traumevents UG aus Berlin, vertreten durch die Kanzlei Ibert&Partner.
Die beschriebene Entscheidung führt vor Augen, dass auch im Rahmen eines unternehmerischen Auftritts in einem sozialen Netzwerk wie Facebook, die grundlegenden Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr zu beachten sind. Dies betrifft insbesondere die Verpflichtung zur Angabe eines vollständigen Impressums i.S.d. Telemediengesetzes (TMG).
Sollten auch Sie Adressat einer Abmahnung wie der Vorliegenden geworden sein, stehen wir Ihnen jederzeit gerne unter den angegebenen Kontaktmöglichkeiten, so z.B. telefonisch unter 030-857434070 oder per Mail unter kanzlei@gkl-rae.de zur Verfügung. Gleiches gilt natürlich für eine Beratung im Hinblick auf die Vermeidung gleichartiger Wettbewerbsverstöße.