Grundsätzlich umfasst das Baurecht alle Rechtsbereiche, welche die Errichtung, Änderung und/ oder Beseitigung von Gebäuden betreffen. Hierbei wird sodann zwischen dem privaten und dem öffentlichen Baurecht differenziert. Ist Gegenstand des privaten Baurechts das Rechtsverhältnis der am Bau beteiligten Personen, hierbei zumeist des Bauherren, des oder der Bauunternehmer - vielfach unter Heranziehung von Subunternehmern - sowie des Architekten, so befasst sich das öffentliche Baurecht insbesondere mit der Frage der Zulässigkeit von Bauvorhaben.