konkludente Abnahme der Werkleistung bei Schweigen auf Mängelbeseitigungsanzeige nach vorheriger Abnahmeverweigerung

Thursday, 21. November 2013
Im vorliegenden Fall sah der Bauvertrag unter überwiegendem Ausschluss der Reglungen der VOB/B vor, dass die förmliche Endabnahme spätestens innerhalb von zwei Wochen nach schriftlichem Antrag des Auftragnehmers zur Durchführung der Endabnahme zu erfolgen habe.
Nach einer ersten Aufforderung zur Endabnahme wurde im Rahmen eines Abnahmetermins jedoch zunächst eine Reihe von Mängeln festgestellt, die der Auftragnehmer in der Folgezeit jedoch beseitigte. Die Beseitigung dieser Mängel wurde dem Auftraggeber sodann schriftlich angezeigt, ohne nochmals ausdrücklich eine rechtsgeschäftliche Abnahme zu verlangen. Eine Reaktion des Auftraggebers blieb aus. 
Das Gericht sah hier im Schweigen des Auftraggebers eine konkludente Abnahme der Werkleistung. So setze die schriftliche Mängelbeseitigungsanzeige das ursprüngliche Abnahmeverlangen fort, wobei es Sache des Auftraggebers gewesen sei, einen neuen Abnahmetermin innerhalb 2 Wochen zu benennen. Eine Berufung des Auftraggebers auf die fehlende Durchführung eines neuerlichen Ortstermins erscheine bei dieser Sachverhaltskonstellation als treuwidrig.
Die Revision gegen dieses Urteil wurde nicht zugelassen, die hiergegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde wurde vom BGH zurückgewiesen (BGH, 11.10.2013, - VII ZR 324/12 -).
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