UPDATE ZU „INKASSO DER DEBCON FÜR RGF FILMVERTRIEB UG NACH ABMAHNUNG DES RA MUNDERLOH“

Friday, 10. June 2016

Uns liegt mittlerweile eine Vielzahl deckungsgleicher Schreiben der DEBCON GmbH vor, die Zahlungsforderungen der RGF Filmvertrieb UG nach vorangegangener Filesharing-Abmahnung durch die Kanzlei Munderloh aus Oldenburg beitreiben sollen. Alle diese Schreiben sind auf den 17.12.2015 datiert und weisen eine Zahlungsfrist bis zum 24.12.2015, dem „Fest der Liebe“ aus!!

 

Da aufgrund fehlender Berechtigung der ursprünglichen Abmahnungen Zahlungen in der Folgezeit zumeist nicht erfolgten, werden nunmehr durch die DEBCON GmbH offensichtlich mit hoher Schlagzahl Versuche einer nachträglichen Beitreibung unternommen. Die Zahlungsforderungen belaufen sich hier pro Fall auf Beträge von ca. 1.900,00 €, deren Höhe lediglich aufgrund der geltend gemachten Zinsen variiert.

 

Die zugrunde liegenden Rechtsverletzungen datieren auf das Ende des Jahres 2012 bzw. sollen Anfang 2013 erfolgt sein. Allen bisher vorliegenden Sachverhalten ist sodann gemein, dass offensichtlich bereits recht oberflächliche Ermittlungen der Anschlussinhaber erfolgten. So weisen die als Anlagen beigefügten Auskunftsbeschlüsse in einer Vielzahl der Fälle als Auskunftsverpflichteten Internetdienstleister aus, mit denen die Abgemahnten in keinerlei Geschäftsbeziehung standen. Dabei kam es neben der klassischen Konstellation der Beauskunftung durch die Telekom AG im Falle eines angeblichen bestehenden Anschlusses des Abgemahnten bei einem sog. Reseller auch zu Fällen, dass sowohl die beauskunftenden Internetdienstleister, als auch die „ermittelten“ Reseller in keinerlei Geschäftsbeziehung zum Abgemahnten standen.

 

In Reaktion auf einen entsprechenden Hinweis bezüglich fehlerhafter Ermittlungen bietet DEBCON lediglich eine Minderung des Vergleichsbetrages an, ohne indes auf die konkreten Einwendungen einzugehen.

 

Neben dem grundsätzlichen Problem der ganz offensichtlich fehlerhaften Ermittlungstätigkeit muss sich DEBCON zudem mit dem Problem des Vorliegens eines Beweisverwertungsverbotes auseinandersetzen. So geht die einschlägige Rechtsprechung davon aus, dass sich der richterliche Gestattungsanspruch nach § 101 Abs.9 UrhG auf den konkreten Reseller beziehen muss, bei dem der abgemahnte Anschlussinhaber auch tatsächlich Kunde ist. Anderenfalls liege ein Verstoß gegen geltendes Datenschutzrecht vor, das zu einem Beweisverwertungsverbot führt (AG Koblenz, Hinweisbeschluss vom 02.01.2015, Az.: 153 C 3184/14; AG Rostock, Urteil v. 07.08.2015, Az.: 48 C 11/15; LG Frankenthal, Urteil vom 11.08.2015, Az. 6 O 55/15). Eine tatsächliche Auseinandersetzung mit dem beschriebenen Problem ist den bisherigen Erwiderungen der DEBCON nicht zu entnehmen.

 

Zahlungen können im Ergebnis in diesen Fällen nicht empfohlen werden. Sollten auch Sie ein Inkassoschreiben, wie das hier beschriebene erhalten haben, beraten wir Sie gerne und erläutern Ihnen im Rahmen einer ersten Kontaktaufnahme, gerne auch per Mail oder Telefon, die Erfolgsaussichten für ein entsprechendes Vorgehen. Wir freuen uns auf Ihre Anfrage.