Wird über einen Internetanschluss eine Rechtsverletzung begangen, besteht zunächst eine durch den Anschlussinhaber zu widerlegende tatsächliche Vermutung seiner Alleinnutzung. Diese Vermutung ist sodann widerlegt, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung (auch) andere Personen diesen Anschluss benutzen konnten (BGH, Urteil vom 08.01.2014, I ZR 169/12 „BearShare“). Zusätzlich trifft den Anschlussinhaber jedoch eine sekundäre Darlegungslast dahingehend vorzutragen, dass weitere Mitnutzer ernsthaft als mögliche Täter in Betracht kommen.