Landgericht Berlin erklärt mehrere Klauseln der Apple Datenschutzbestimmungen für rechtswidrig

Thursday, 19. September 2013

Das Landgericht Berlin stellte in seiner Entscheidung vom 30.04.2013 (AZ: - 15 O 92/12) klar, dass die Apple-„Datenschutzrichtlinien“ als allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) i.S.d. § 305 Abs. 1 S. 1 BGB zu qualifizieren sind. Da die Tätigkeit von Apple hinreichend (auch) auf den deutschen Verbraucher ausgerichtet sei, ist deutsches Recht bei der Bewertung der beanstandeten Klauseln auf deren Gesetzeskonfirmität maßgeblich (vgl. Art. 6 Rom-I-VO).

Nike Air Force 1 White Total Orange, Nike Air Huarache Orange And White, Nike Air Huarache - Women's White/white/total Orange http://chamainc.com/910-nike-air-force-1-white-total-orange-nike-air-huarache-orange-and-white-nike-air-huarache-women-s-white-white-total-orange.html
Adidas Y3 Kaohe Sandal, factory Lacing Produced Yohjiyamamoto Yoshimoto Y-3 Kaiwa Chunky Primeknit Knitting Keva Collection Vint http://yeezycheap4salse.com/1420-Adidas-Y3-Kaohe-Sandal-Factory-Lacing-Produced-YohjiYamamoto-Yoshimoto-Y-3-Kaiwa-Chunky-Primeknit-Knitting-Keva-Collection-Vint.html

Sodann sah das Gericht durch die Verwendung der beanstandeten Klauseln gegenüber deutschen Verbraucher einen Verstoß gegen § 307 Abs. 1 BGB gegeben, da sie mit wesentliche Grundgedanken des deutschen Datenschutzrechts nicht zu vereinbaren seien. Insbesondere die Erhebung und Nutzung personenbezogener Daten erfolge nicht hinreichend transparent. So werde dem Verbraucher bereits eine „globale“ Einwilligung abverlangt, ohne dass deren Umfang hinreichend deutlich wird. Es werde hier dem Verbraucher nicht klar Auskunft darüber erteilt, wie die erhobenen Daten genutzt werden. Zudem werde von der Möglichkeit einer Anonymisierung der Verbraucherdaten nicht hinreichend Gebrauch gemacht.

Auch die Regelungen zur Weitergabe der Daten durch Apple an Dritte entsprächen nicht den gesetzlichen Regelungen, da bereits unklar sei, an welche konkreten Institutionen Daten übermittelt werden sollen. Eine darauf gerichtete Einwilligung des Verbrauchers müsse jedoch „eindeutig“ erteilt werden, was angesichts der Unbestimmtheit der beanstandeten Klauseln indes nicht erfolgen könne.

Nach Ansicht des Gerichts darf Apple auch die standortbezogenen Daten des Verbrauchers nicht verwenden, da trotz der durch Apple zugesicherten Anonymisierung nicht ausgeschlossen werden könne, dass die erhobenen Daten „personenbeziehbar“ seien. So führt das Gericht aus:

„da “standortbezogene Produkte und Dienste“ angeboten werden sollen, was ohne hinreichende Individualisierung des angesprochenen Kunden nicht möglich ware.“.

Die beschriebene Entscheidung führt vor Augen, dass die Beachtung der Belange des Datenschutzes insbesondere für Unternehmer im Geschäftsverkehr von oftmals unterschätzter Bedeutung ist. Die Beratung von Unternehmen und Behörden hinsichtlich der Belange des Datenschutzes gehört zu den Kernbereichen der Beratung unserer Kanzlei, so dass Ihnen die hiesigen Kollegen diesbezüglich gerne zur Verfügung stehen.

Rechtsgebiet: 
Dies könnte Sie auch interessieren: