Infolge der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH, Urteil vom 3. September 2009, AZ.: C 489/07) musste der Gesetzgeber erneut das Muster zur Widerrufs- bzw. Rückgabebelehrung anpassen. Hier sah das Gericht die nationale Regelung, wonach der Verbraucher Wertersatz für die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache leisten musste, als zu weitgehend an. Warum die notwendigen Änderungen nicht bereits bei der Gesetzesanpassung zum 11.06.2010 vorgenommen worden sind, erschließt sich dem verständigen Betrachters indes nicht.