Wettbewerbsrecht

Abmahnung der Frau Ursula Günther (Melina Küchen) wegen Verstößen gegen die EnVKV

Uns liegt eine Abmahnung der Frau Ursula Günther, handelnd unter der Firmierung „Melina Küchen“, durch Rechtsanwalt Andreas F. Eckloff vor. Gegenstand der Abmahnung sind Verstöße gegen die Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (EnVKV).

Frau Günther handelt mit Küchen und Kücheneinrichtungsgegenständen aller Art und trägt vor, im Internet auf der Handelsplattform von „eBay“ seit Jahren eine der präsentesten Anbieter zu sein. Beanstandet werden sodann unvollständige bzw. fehlende Angaben entsprechend der EnVKV.

Droht neue Abmahnwelle? - Neue Widerrufs- und Rückgabebelehrung

Infolge der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH, Urteil vom 3. September 2009, AZ.: C 489/07) musste der Gesetzgeber erneut das Muster zur Widerrufs- bzw. Rückgabebelehrung anpassen. Hier sah das Gericht die nationale Regelung, wonach der Verbraucher Wertersatz für die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache leisten musste, als zu weitgehend an. Warum die notwendigen Änderungen nicht bereits bei der Gesetzesanpassung zum 11.06.2010 vorgenommen worden sind, erschließt sich dem verständigen Betrachters indes nicht.

Abmahnung Rechtsanwalt Matthias Olbrich für 24-h-a-z GbmH

Uns liegt eine Abmahnung der Firma „24-h-a-z GmbH“, deren Geschäftsführer offensichtlich ein Herr Rene Schuboth ist, durch den Berliner Rechtsanwalt Matthias Olbrich vor.

Abmahnung erhalten? Keine Panik

Stets sollten Sie einer Abmahnung zunächst Beachtung schenken und vor Abgabe von Erklärungen und sonstiger Reaktionen vorab fachkundige Hilfe einholen. Nicht zu empfehlen ist hierbei, der Abmahnung mit Nichtbeachtung zu begegnen und die gesetzten Fristen ohne Reaktion verstreichen zu lassen.

Abmahnungsgefahr für Onlinehändler - Neue Vorschriften zur Widerrufsbelehrung ab 04.08.2011 in Kraft

Ab 04.08.2011 treten die neuen Regelungen zur Widerrufs- bzw. Rückgabebelehrung in Kraft. Zudem wurden sowohl Muster-Widerrufs-, als auch -Rückgabebelehrung, die sich als Anlage im EGBGB finden, angepasst. Zwar sieht der Gesetzgeber hier einen Übergangszeitraum von 3 Monaten vor. Nach Ablauf dieser Frist besteht jedoch erneut die Gefahr wettbewerbsrechtlicher Abmahnungen, falls die gesetzlichen Vorgaben nicht umgesetzt und insbesondere die „alten” Belehrungen verwendet werden.

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