„Knut – Der Eisbär“ EUG bestätigt Ablehnung der Markenanmeldung durch britisches Unternehmen
Bereits im Frühjahr 2007 meldete das britische Unternehmen Knut IP Management Ltd. beim Gemeinschaftsmarkenamt (HABM) das Wortzeichen "Knut -Der Eisbär" als Gemeinschaftsmarke an. Die Markeneintragung sollte u.a. für Waren aus Papier und Pappe, Bekleidungsstücke, Schuhwaren und Kopfbedeckungen, Sportartikel und sportliche Aktivitäten gelten.
Dieser Anmeldung widersprach jedoch der Zoo Berlin, da hier eine hinreichende Verwechslungsgefahr mit der älteren Marke „KNUD“ gegeben sei. Diese Wortmarke hat sich der Zoo Berlin nur kurze Zeit zuvor in Deutschland insbesondere für Spiele, Bücher, Puppen und Spielzeug von einem Münsteraner Verlagshaus lizensieren lassen.
Das Gericht sah die Verwechselungsgefahr hier gegeben, da zwischen den Zeichen „Knut“ und „Knud“ kein hinreichender Unterschied bestehe, um beim betroffenen Publikum jede Gefahr von Verwechslungen zwischen der älteren Marke und der Anmeldemarke zu vermeiden. Hierbei sei insbesondere die Ähnlichkeit bzw. Identität der betroffenen Produkte zu beachten. Auch bestünden zwischen den Zeichen „Knut“ und „Knud“ nur geringfügige visuelle und klangliche Unterschiede. So könne auch der Zusatz "DER EISBÄR" nichts an der Verwechslungsgefahr ändern, da die maßgeblichen Verkehrskreise gerade dem Anfang einer Marke mehr Aufmerksamkeit entgegen brächten, als deren Ende.
Das (aktuell noch nicht rechtskräftige) Urteil des EUG zeigt erneut, dass eine frühzeitige Markenanmeldung unerlässlich ist, einen hinreichenden Schutz der eigenen Marken zu erreichen und die Aussichten auf ein erfolgreiches Vorgehen gegen spätere Verletzungshandlungen zu steigern. Bei der Prüfung und Anmeldung einer Marke sind Ihnen die Anwälte unserer Kanzlei jederzeit gerne behilflich und für Sie unter den angegebenen Kontaktmöglichkeiten erreichbar.