Inkasso der DEBCON für RGF Filmvertrieb UG

Thursday, 28. January 2016

Mit Schreiben vom 17.12.2015 und einer Zahlungsfrist bis zum 24.12.2015!! hat unser Mandant ein Inkassoschreiben der DEBCON GmbH erhalten. Gegenstand des Schreibens ist eine Zahlungsforderung der RGF Filmvertrieb UG nach vorangegangener Filesharing-Abmahnung durch die Kanzlei Munderloh aus Oldenburg. Die angebliche Rechtsverletzung und darauf begründete Abmahnung datieren auf den Monat Dezember des Jahres 2012. Aufgrund des erheblichen Zeitablaufs summierten sich allein die Zinsen in diesem Fall auf einen Betrag von EUR 195,33.

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Es gibt wahrlich Schöneres zu den Feiertagen, als mit einem solchen Schreiben konfrontiert zu werden. Dies auch aufgrund des Umstandes, dass es nicht unüblich ist, in dieser Zeit gar nicht in den heimatlichen Gefilden zu verweilen, wie dies bei unserem Mandanten der Fall war. Der Betroffene hat hier schlichtweg kaum eine Möglichkeit angemessenen Rechtsrat einzuholen und die Notwendigkeit einer außergerichtlichen Einigung prüfen zu lassen, so dass sich doch die Frage aufdrängt, ob hier nicht vielleicht ein gewisses Maß an Kalkül mitspielt?!

Gegenstand der nunmehr im Wege des Inkassoeinzugs geforderten Zahlung in Höhe von insgesamt 1.848,63 war eine urheberrechtliche Abmahnung der Kanzlei Munderloh vom Dezember 2012 wegen angeblichen Filesharings des Filmes „Extrem Pervers Nr. 1 - 18 Jahre und so verdorben (Junge Mädchen gefesselt und benutzt)". Da aufgrund fehlender Berechtigung der Abmahnung Zahlungen unseres Mandanten nicht erfolgten, werden nunmehr durch die DEBCON GmbH neben den oben beschriebenen Zinsen weitere Anwaltskosten ausgehend von einem Streitwert von EUR 15.000,00 in Höhe von EUR 755,80, ein Lizenzschaden in Höhe von EUR 600,00, Ermittlungskosten von EUR 234,00, anteilige Verfahrenskosten für den Auskunftsbeschluss von EUR 25,00, Kosten der Providerauskunft von EUR 3,50 sowie anteilige Anwaltskosten für den Auskunftsbeschluss von EUR 35,00 geltend gemacht.

Problematisch ist jedoch bereits, dass unser Mandant zum damaligen Zeitpunkt und auch in der Folgezeit gar keinen Anschluss bei dem Internetanbieter innehatte, der vom Rechteinhaber bzw. der abmahnenden Kanzlei ermittelt wurde. Dies hatte unser Mandant bereits in Reaktion auf die damalige Abmahnung mitgeteilt. Zudem befand sich unser Mandant im Zeitpunkt der vorgeblichen Verletzungshandlung auf einer Dienstreise mehrere tausend Kilometer entfernt von seinem Anschluss.

Interessant ist zudem, dass nach hiesiger Ansicht, selbst für den hier nicht gegebenen Fall einer ordnungsgemäßen Ermittlung des Internetanbieters, die ermittelten Daten einem Beweisverwertungsverbot unterliegen. So wurde das Auskunftsverlangen vor dem Landgericht Köln gegenüber der Deutschen Telekom AG geltend gemacht, zu dem der Anschlussinhaber indes keinerlei Geschäftsbeziehungen unterhält.

Ist der abgemahnte Anschlussinhaber jedoch nicht Kunde bei der Deutschen Telekom AG, sondern bei einem Reseller, muss sich der richterliche Gestattungsanspruch nach § 101 Abs.9 UrhG auf diesen Reseller beziehen und nicht auf die Deutsche Telekom. Erfolgt dennoch eine Auskunftserteilung durch die Deutsche Telekom AG, liegt ein Verstoß gegen geltendes Datenschutzrecht vor, das zu einem Beweisverwertungsverbot führt (AG Koblenz, Hinweisbeschluss vom 02.01.2015, Az.: 153 C 3184/14; AG Rostock, Urteil v. 07.08.2015, Az.: 48 C 11/15; LG Frankenthal, Urteil vom 11.08.2015, Az. 6 O 55/15).

Ein Zahlungsanspruch musste hier im Ergebnis zurück gewiesen werden.

Sollten auch Sie ein Inkassoschreiben, wie das hier beschriebene erhalten haben, beraten wir Sie gerne und erläutern Ihnen im Rahmen einer ersten Kontaktaufnahme, gerne auch per Mail oder Telefon, die Erfolgsaussichten für ein entsprechendes Vorgehen. Wir freuen uns auf Ihre Anfrage.