Einschulung 2017 - Zugang zur Wunschschgrundschule

Monday, 24. April 2017
Einschulung 2017 - kann mein Kind einen Platz an der Grundschule seiner Wahl erhalten? 

Das nächste Schuljahr steht an und erneut müssen sich viele Eltern einschulungspflichtiger Kinder die Frage stellen, welche Grundschule für den Nachwuchs die besten Voraussetzungen zur Verfügung stellt. Nicht jeder kann oder will sich hier einen Platz an einer Privatschule leisten, so dass die Frage nach der passenden Schule zu klären ist. So kommt es nicht selten vor, dass die eigentlich zugewiesene Schule des Einzugsgebietes den eigenen Vorstellungen nun gerade nicht gerecht wird. 

Da ein Anspruch auf Zugang zur Grundschule der eigenen Wahl jedoch nicht in jedem Fall besteht und oftmals ein entsprechender Wunsch abschlägig beschieden wird, stellt sich sodann notgedrungen die Frage, ob eine Weiterverfolgung des Wunsches nach Ablehnung des Zugangs zur gewünschten Grundschule, noch sinnvoll ist. 

Entscheiden sich die Eltern grundsätzlich dafür, ihr Kind an einer anderen, als der zuständigen Grundschule des Einzugsbereichs einzuschulen, also an der der sog. Wunschgrundschule, so steht die Auswahl stets unter der Bedingung, dass an dieser Wunsch-Grundschule auch tatsächlich noch freie Schulplätze, man spricht hier von Kapazitäten, vorhanden sind. Vor einer Berücksichtigung von Einschulungswünschen sind hier zunächst die zur Verfügung stehenden Plätze vorrangig mit den Schülern aus dem offiziellen Einzugsgebiet zu besetzen und geprüfte Härtefälle zu berücksichtigen. 

Sollten nach dieser Vergabe noch weitere Kapazitäten, d.h. freie Plätze an dieser Grundschule bestehen, werden diese unter den Kindern aufgeteilt, die eine entsprechende Wahl dieser Schule als Wunsch-Grundschule getroffen haben. Die Eltern müssen eine solche Zuweisung unter Darlegung der Gründe beantragen. Die Gründe der Schulwahl sind hier zwingend bereits im Antrag durch die Erziehungsberechtigten zu machen, um sich nicht der Gefahr rechtlicher Nachteile im weiteren Verfahren auszusetzen. 

Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Gesetz nur bestimmte Gründe als berücksichtigungsfähig erachtet. Dies sind insbesondere - und nicht abschließend aufgezählt - längerfristig gewachsene, stark ausgeprägte persönliche Bindungen zu anderen Kindern, insbesondere zu Geschwistern, die bereits an der Wunschgrundschule beschult werden oder auch der Wunsch nach einem bestimmten Schulprogramm. Sollte auch unter Berücksichtigung der genannten Kriterien keine Auswahl getroffen werden, entscheidet das Los. 

In der Praxis zeigt sich jedoch immer wieder, dass dem Kind der Zugang zur Wunsch-Grundschule rechtsfehlerhaft nicht gewährt wird. Auch kann es vorkommen, dass die Schule die ihr zur Verfügung stehenden Kapazitäten falsch berechnet und daher nicht ausgenutzt hat und tatsächlich noch freie Plätze bestehen. In diesen Fällen besteht die Möglichkeit, die Auswahlentscheidung der Behörde zunächst durch Einlegung eines Widerspruchs innerhalb der gesetzlichen Frist von grundsätzlich 1 Monat nach Erhalt des Ablehnungsbescheides anzugreifen. 

Die zuständige Behörde prüft dann den Widerspruch und die dort angegebenen Gründe und kann die gewünschte Zulassung aussprechen. Anderenfalls weist sie den Widerspruch zurück. In diesem Fall ist das Klageverfahren einzuleiten bzw. in den Fällen, in denen eine Klageentscheidung zu spät käme, da der Zeitpunkt der Einschulung bereits zu nahe liegt, ein Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes zu stellen. 

Sollten auch Sie von den soeben beschriebenen Problemen betroffen sein, so beraten wir Sie gerne bzw. machen Ihre Ansprüche gegenüber den zuständigen Behörden sowie ggf. im Klagewege geltend.
 
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