Abmahnung der Firma Zentropa ApS
Aktuell liegt uns eine Abmahnung der Firma Zentropa ApS zur Prüfung vor. Vertreten wird auch diese Firma durch die Berliner Kanzlei Baumgarten und Brandt Rechtsanwälte. Beim Abmahnenden handelt es sich um ein dänisches Filmproduktions- und Vertriebsunternehmen, welches nunmehr wegen des unerlaubten Downloads sowie die öffentlicher Zugänglichmachung von Filmwerken, hier des Films „Antichrist“ vorgeht.
Im Rahmen der Abmahnung fordert die Kanzlei namens der oben benannten Firma vom Inhaber des Internetanschlusses die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie die Zahlung eines pauschalen Abgeltungsbetrages in Höhe von EUR 1.200,00. Dieser soll der Abgeltung der Schadensersatz-, Rechtsanwalts- und Verfahrenskosten dienen.
Als Gegenstandswert für die Anwaltskosten wird hierbei ein Betrag von EUR 50.000,00 zugrunde gelegt. Hinzu gesetzt werden Schadensersatzansprüche, die im Wege der Lizenzanalogie gebildet werden, deren Höhe indes nicht benannt wird. Rechtlich nachvollziehbare Angaben, wie dieser im Wege der Lizenzanalogie zu bildende Schadensbetrag herzuleiten ist, lassen sich auch dieser Abmahnung nicht entnehmen. Behauptet wird lediglich eine „branchenübliche Lizenzgebühr mindestens in einem fünf- bis sechsstelligen Bereich“.
Inhaltlich problematisch stellt sich erneut die beigefügte Unterlassungserklärung dar, von deren Unterzeichnung ohne entsprechende Modifikationen abzuraten ist und die für den Unterzeichner unter Umständen ruinöse Auswirkungen haben kann. Hier soll sich der Unterzeichner verpflichten, für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe von mind. EUR 5.100,00 zu zahlen, ohne auf ein schuldhaftes Verhalten des Unterlassungsschuldners abzustellen. Wie bereits in vorherigen Berichten beschrieben, ist die Unterwerfung bezüglich einer konkreten Vertragsstrafe bereits nicht notwendiger Bestandteil einer Unterlassungserklärung.
Angesichts des konkret vorgeworfenen Verhaltens erscheint eine Vertragsstrafe von EUR 5.100,00 „für jeden Fall der Zuwiderhandlung“ keinesfalls als angemessen. Zwar muss eine Vertragsstrafe eine hinreichende Gewähr für die Einhaltung der Unterwerfung bieten. So ließe eine unangemessen geringe Vertragsstrafe an einer Ernstlichkeit der Unterwerfung zweifeln und könnte unter Umständen dem Abmahner Anlass zu einer gerichtlichen Durchsetzung seines Unterlassungsanspruchs Anlass geben. Im konkreten Fall erscheint die Vertragsstrafe der Höhe nach indes als völlig überzogen und keinesfalls angemessen. Insbesondere hier sind demnach entsprechende Modifikationen der Unterwerfungserklärung vorzunehmen.
Auch im vorliegenden Fall ist erneut darauf hinzuweisen, dass die Abgabe der Unterlassungserklärung eine Bindung des Erklärenden über einen Zeitraum von 30 Jahren nach sich zieht. Wir raten daher grundsätzlich, nach Prüfung eines konkreten und nachvollziehbaren Vorwurfs, zur Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung.
Stets sollten Sie einer Abmahnung wie der Vorliegenden jedoch Beachtung schenken und vor Abgabe einer Reaktion fachkundige Hilfe einholen. Nicht zu empfehlen ist hierbei, der Abmahnung mit Nichtbeachtung zu begegnen und die gesetzten Fristen ohne Reaktion verstreichen zu lassen. Wir beraten Sie diesbezüglich gerne und erläutern Ihnen im Rahmen einer ersten Kontaktaufnahme, gerne auch per Mail oder Telefon, die Erfolgsaussichten für ein entsprechendes Vorgehen.