Abmahnung der Deutschen Umwelthilfe e.V. (DUH) wg. Verstoßes gegen die Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung- EnVKV

Sunday, 30. January 2011

Uns liegen mehrere Abmahnungen gewerblicher Verkäufer durch die Deutsche Umwelthilfe e.V. (DUH) wegen Verstößen gegen die Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (EnVKV) vor. Bei der DUH handelt es sich um eine in die Liste nach § 4 des Gesetzes über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen (UKlaG) eingetragene qualifizierte Einrichtung. Zu den satzungsmäßigen Aufgaben dieser eingetragenen Einrichtungen gehört es, die Interessen der Verbraucher durch Aufklärung und Beratung nicht gewerbsmäßig und nicht nur vorübergehend wahrzunehmen. Im Rahmen dieser Interessenwahrnehmung steht es den qualifizierten Einrichtungen, wie in den vorliegenden Fällen der DUH zu, insbesondere Verstöße gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb abzumahnen und ggf. auch gerichtlich geltend zu machen.

So wurden durch Mitarbeiter der DUH in verschiedenen Küchenhäusern Testkäufe getätigt, um die Einhaltung verbraucherschützender gesetzlicher Vorgaben, hier insbesondere der §§ 3, 4 EnVKV zu überprüfen. Danach sind von gewerblichen Verkäufern beim Anbieten oder Ausstellen von Haushaltselektrogeräten wie Kühlschränken, Kühlgefriergeräten, Geschirrspülmaschinen und Backöfen für den Endverbraucher deutlich sichtbar durch Etikettierung Angaben über den Verbrauch der Energie und anderer wichtiger Ressourcen (wie insbesondere den Wasserverbrauch) der betreffenden Modelle zu machen.

Fehlen die nach der EnVKV vorgeschriebenen Angaben, stellt dies einen Wettbewerbsverstoß, mithin ein abmahnfähiges Verhalten dar. Nach Feststellung entsprechender Verstöße mahnte die DUH die jeweiligen gewerblichen Verkäufer ab und forderte sie, neben der Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung in Höhe von EUR 240,00 zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer, zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf.

Mag beim nachvollziehbaren Unterlassen der beschriebenen, gesetzlich vorgeschriebenen Angaben der EnVKV eine Abmahnung grundsätzlich berechtigt sein, so ist auch hier wieder besondere Vorsicht bei der Abgabe einer entsprechenden Unterlassungserklärung geboten. Keinesfalls kann empfohlen werden, ohne entsprechende Modifikationen die durch die DUH beigefügte, vorgefertigte Erklärung unterschrieben zurück zu reichen. Zum Einen stellt sich auch hier das künftige zu unterlassende Verhalten, gemessen am konkret vorgeworfenen Verstoß als zu weit gehend dar.

Darüber hinaus soll sich der Unterlassungsschuldner für jeden Fall künftiger Zuwiderhandlung zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von EUR 10.000,00 verpflichten. Ob die Höhe der geforderten Vertragsstrafe einer gerichtlichen Überprüfung standhielte, darf ernsthaft bezweifelt werden. Nach Unterzeichnung der geforderten Unterlassungserklärung, die den Schreiben der DUH beigefügt wurde, begibt man sich jedoch insbesondere der Möglichkeit einer nachträglichen Überprüfung und dies mit einer Bindungswirkung von 30 Jahren.

Aus diesen Gründen sollten die betroffenen gewerblichen Verkäufer einer Abmahnung wie der Vorliegenden daher Beachtung schenken und vor Abgabe einer Reaktion fachkundigen Rat einholen. Nicht zu empfehlen ist hierbei, der Abmahnung mit Nichtbeachtung zu begegnen und die gesetzten Fristen ohne Reaktion verstreichen zu lassen. Wir beraten Sie diesbezüglich gerne und erläutern Ihnen im Rahmen einer ersten Kontaktaufnahme, gerne auch per Mail oder Telefon, die Erfolgsaussichten für ein entsprechendes Vorgehen.

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