ZULASSUNG ZUR WUNSCH-GRUNDSCHULE

Friday, 10. June 2016

Auch in diesem Jahr wieder muss sich eine Vielzahl von Eltern einschulungspflichtiger Kinder mit der Frage beschäftigen, welche Grundschule den Ansprüchen des Nachwuchses und nicht zuletzt auch der Eltern am ehesten gerecht wird. Dies ist in vielen Fällen jedoch nicht bei der eigentlichen Grundschule des Einzugsbereichs zwangsläufig gegeben, sodass sich der Wunsch ergibt, den Nachwuchs auf die Grundschule der eigenen Wahl zu schicken. Da ein Anspruch auf Zugang zur Wunsch-Grundschule jedoch nicht in jedem Fall besteht und oftmals ein entsprechender Wunsch abschlägig beschieden wird, stellt sich sodann notgedrungen die Frage, ob eine Weiterverfolgung des Wunsches nach Ablehnung des Zugangs zur gewünschten Grundschule noch sinnvoll ist. Hierbei ist es wichtig, sich bereits vorab mit den einschlägigen rechtlichen Grundlagen zu befassen.

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Zunächst legt das Berliner Schulgesetz in § 55a fest, dass eine Einschulung grundsätzlich an der Schule zu erfolgen hat, in deren Einzugsbereich die Schüler wohnen (zuständige Grundschule). Sobald ein Kind nunmehr schulpflichtig wird, sind die Eltern verpflichtet, es bei der zuständigen Grundschule anzumelden. Hier besteht die Möglichkeit, sich über die Onlinepräsenz der zuständigen Senatsverwaltung unter https://www.berlin.de/sen/jugend/familie-und-kinder/kindertagesbetreuung... die zuständige Grundschule anzeigen zu lassen.

 

Entscheiden sich die Eltern indes dazu, ihr Kind an einer anderen, als der zuständigen Grundschule des Einzugsbereichs einzuschulen, der sog. Wunsch-Grundschule, so steht die sodann getroffene Wahl stets unter der Bedingung, dass an dieser Wunsch-Grundschule auch tatsächlich noch freie Schulplätze vorhanden sind. Vor einer Berücksichtigung von Einschulungswünschen sind hier zunächst die zur Verfügung stehenden Plätze vorrangig mit den Schülern aus dem offiziellen Einzugsgebiet zu besetzen.

 

Sollten nach dieser Vergabe noch weitere Kapazitäten, d.h. freie Plätze an dieser Grundschule bestehen, werden diese unter den Kindern aufgeteilt, die eine entsprechende Wahl dieser Schule als Wunsch-Grundschule getroffen haben. So können die Eltern nach § 55a Abs. 2 Satz 1 SchulG den Besuch einer anderen Grundschule unter Darlegung der Gründe beantragen. Eine entsprechende Angabe ist zwingend bereits im Antrag durch die Erziehungsberechtigten zu machen, um sich nicht der Gefahr rechtlicher Nachteile im weiteren Verfahren auszusetzen.

 

§ 55a Abs. 2 Satz 2 SchulG bestimmt, dass dem Antrag der Eltern auf Aufnahme des Kindes an der Wunsch-Grundschule im Rahmen der Aufnahmekapazität und nach Maßgabe freier Plätze nach den folgenden Kriterien in abgestufter Rangfolge stattzugeben ist, wenn

 

1. der Besuch der zuständigen Grundschule längerfristig gewachsene, stark ausgeprägte persönliche Bindungen zu anderen Kindern, insbesondere zu Geschwistern, beeinträchtigen würde,

2. die Erziehungsberechtigten ausdrücklich ein bestimmtes Schulprogramm, ein bestimmtes Fremdsprachenangebot oder eine Ganztagsgrundschule in gebundener Form oder offener Form oder eine verlässliche Halbtagsgrundschule wünschen oder

3. der Besuch der gewählten Grundschule die Betreuung des Kindes wesentlich erleichtern würde, insbesondere aufgrund beruflicher Erfordernisse.

 

Die hier beschriebene Rangfolge ist seitens der Schulbehörde im Auswahlverfahren zwingend einzuhalten. Wenn auch unter Berücksichtigung der genannten Kriterien keine Auswahl getroffen werden kann, entscheidet das Los.

 

Doch auch bei Erfüllung der beschriebenen Kriterien kann es vorkommen, dass dem Kind der Zugang zur Wunsch-Grundschule rechtsfehlerhaft nicht gewährt wird. Auch kann es vorkommen, dass die Schule die ihr zur Verfügung stehenden Kapazitäten nicht ausgenutzt hat und tatsächlich noch freie Plätze bestehen. In diesen Fällen besteht die Möglichkeit, die Auswahlentscheidung der Behörde zunächst durch Einlegung eines Widerspruchs innerhalb der gesetzlichen Frist von grundsätzlich 1 Monat nach Erhalt des Ablehnungsbescheids anzugreifen.

 

Die zuständige Behörde prüft dann den Widerspruch und die dort angegebenen Gründe und kann die gewünschte Zulassung aussprechen. Anderenfalls weist sie den Widerspruch zurück. In diesem Fall ist das Klageverfahren einzuleiten bzw. in den Fällen, in denen eine Klageentscheidung zu spät käme, da der Zeitpunkt der Einschulung bereits zu naheliegt, ist ein Antrag auf Gewährung des einstweiligen Rechtsschutzes zu stellen.

 

Sollten auch Sie von den soeben beschriebenen Problemen betroffen sein, so beraten wir Sie gerne bzw. machen wir Ihre Ansprüche gegenüber den zuständigen Behörden sowie ggf. im Klageweg geltend.

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