BGH-Entscheidung zur Haftung der Eltern eines minderjährigen Kindes bei illegalem Filesharing

Friday, 16. November 2012

BGH: keine Haftung der Eltern eines minderjährigen Kindes bei illegalem Filesharing (Urteil vom 15. November 2012, - I ZR 74/12 - Morpheus). 
Mit Urteil vom 15.11.2012 hat nunmehr der für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entschieden, dass 
"Eltern für das illegale Filesharing eines 13-jährigen Kindes grundsätzlich nicht haften, wenn sie das Kind über das Verbot einer rechtswidrigen Teilnahme an Internettauschbörsen belehrt hatten und keine Anhaltspunkte dafür hatten, dass ihr Kind diesem Verbot zuwiderhandelt." 
so die offizielle Mitteilung der Pressestelle. 
Der Entscheidung des Bundesgerichtshof lag ein Sachverhalt zugrunde, bei dem der minderjährige Sohn unter einer bestimmten IP-Adresse insgesamt 1147 Audiodateien verschiedener Rechteinhaber zum kostenlosen Herunterladen angeboten hat. 
Die Klägerinnen verlangten nunmehr wegen des öffentlichen Zugänglichmachens von 15 Musikaufnahmen die Zahlung von Schadensersatz in Höhe von EUR 200 je Titel, insgesamt also EUR 3.000 nebst Zinsen sowie auf Erstattung von Abmahnkosten in Höhe von EUR 2.380,80. 
Sie sind hierbei der Ansicht, die Beklagten seien wegen einer Verletzung ihrer elterlichen Aufsichtspflicht, welche die unbefugte öffentliche Zugänglichmachen der Musikstücke ermöglicht habe, zum Schadensersatz verpflichtet. Das Landgericht Köln und im Rahmen der Berufung sodann das Oberlandesgericht Köln gaben den Klägern Recht. 
Die hiergegen gerichtete Revision vor dem Bundesgerichtshof führte indes zur Aufhebung der vorinstanzlichen Entscheidungen, so dass die Klage im Ergebnis abgewiesen wurde. Hierzu führte der BGH aus, eine Verpflichtung der Eltern, die Nutzung des Internet durch das Kind zu überwachen bestünde erst dann, wenn sie konkrete Anhaltspunkte für eine rechtsverletzende Nutzung des Internetanschlusses durch das Kind haben. Seien solche konkreten Anhaltspunkte nicht gegeben, ist die elterlichen Aufsichtspflicht regelmäßig bereits dadurch erfüllt, dass sie das Kind über das Verbot einer rechtswidrigen Teilnahme an Internettauschbörsen belehren. 
Gerne stehen wir Ihnen unter den bekannten Kontaktmöglichkeiten rechtlich beratend zur Verfügung. 

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