BGH: Vertragsstrafenklausel auch für witterungsbedingte Verzögerung der Fertigstellung ist unwirksam (Urteil vom 6.12.2007, - VII ZR 28/07 -)

Tuesday, 19. November 2013

BGH: Vertragsstrafenklausel auch für witterungsbedingte Verzögerung der Fertigstellung ist unwirksam (Urteil vom 6.12.2007, - VII ZR 28/07 -).

Mit Urteil vom 6.12.2007 hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entschieden, dass

„Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, nach der der Auftragnehmer für den Fall, dass er mit der Fertigstellung des Bauvorhabens in Verzug gerät, eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,3 % der Auftragssumme pro Werktag zu zahlen hat,"

die zudem bestimmt, dass die Fertigstellungsfrist sich auch nicht durch „witterungsbedingte Beeinträchtigungen“ verlängert, wegen unangemessener Benachteiligung des Auftragnehmers unwirksam ist.

Hierbei ergebe sich die Unwirksamkeit bereits aus dem Umstand, dass für den Fall eine verschuldensunabhängige Vertragsstrafe geschuldet, dass die Fertigstellungsfrist bei witterungsbedingten Verzögerungen nicht verlängert wird.

Zudem verstoße die benannte Klausel gegen das Transparenzgebot, da nicht klar sei, wie die Auftragssumme zu ermitteln ist, nach deren Höhe sich die Vertragsstrafe berechnen solle. Die Berechnung soll nach den AGB des Auftraggebers wie folgt vorgenommen werden:

„Bei Überschreitung der Ausführungsfrist hat der Auftragnehmer eine Vertragsstrafe von 0,3 % der Auftragssumme pro Werktag des Verzuges zu zahlen, höchstens jedoch 10 % der Schlussrechnungssumme."

So könne die „Auftragssumme" sowohl als ein Wert verstanden werden, der sich nach der von den Parteien vor der Ausführung des Auftrags vereinbarten Vergütung bemisst. Auch ist eine Auslegung möglich, nach der die nach der Abwicklung des Vertrags geschuldete Vergütung heranzuziehen sei.

Gerne stehen wir Ihnen unter den bekannten Kontaktmöglichkeiten rechtlich beratend zur Verfügung.

Rechtsgebiet: