Beweislast in Filesharing-Fällen im Lichte der BGH-Entscheidungen „Tauschbörse I-III“

Thursday, 28. January 2016

Wird über einen Internetanschluss eine Rechtsverletzung begangen, besteht zunächst eine durch den Anschlussinhaber zu widerlegende tatsächliche Vermutung seiner Alleinnutzung. Diese Vermutung ist sodann widerlegt, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung (auch) andere Personen diesen Anschluss benutzen konnten (BGH, Urteil vom 08.01.2014, I ZR 169/12 „BearShare“). Zusätzlich trifft den Anschlussinhaber jedoch eine sekundäre Darlegungslast dahingehend vorzutragen, dass weitere Mitnutzer ernsthaft als mögliche Täter in Betracht kommen. In diesem Umfang trifft den Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren auch eine Recherchepflicht (BGH NJW 2014, 2360).

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Nach Bekanntwerden der Entscheidungen des BGH vom 11. Juni diesen Jahres (Urteile vom 11.06.2015, Az.: I ZR 19/14 „Tauschbörse I“, I ZR 7/14 „Tauschbörse II“ und I ZR 75/14 „Tauschbörse III“) stellte sich nunmehr scheinbar die Frage der Reichweite der sekundären Darlegungslast des Anschlussinhabers. Diese solle nach Ansicht einer Reihe abmahnender Rechteinhaber so weit reichen, dass der Anschlussinhaber seinen Vortrag zur Widerlegung der tatsächlichen Vermutung auch zu beweisen habe.

Dies ist den in Bezug genommenen „Tauschbörse I-III“-Entscheidungen des BGH indes nicht zu entnehmen. Der BGH hatte vielmehr in keinem der drei Rechtsstreite über die Beweislast im Falle ausreichenden Tatsachenvortrages zur Erschütterung der Vermutung zu entscheiden.

So ging es im Fall „BGH, Az. I ZR 19/14 – Tauschbörse I“ gerade nicht darum, dass die Beklagtenseite einen alternativen Geschehensablauf dargetan hatte. Vielmehr hatte sie lediglich behauptet, niemand aus der Familie komme als Täter in Betracht, da sich die gesamte Familie im Urlaub befunden habe. Das ist aber gerade kein Vortrag im Sinne der vorliegend in Bezug genommenen „BearShare“-Entscheidung (BGH, Urteil vom 08.01.2014, I ZR 169/12), da damit lediglich die Richtigkeit der Ermittlung bestritten wird. Im Ergebnis verbleibt es auch weiterhin bei dem Grundsatz der BearShare-Entscheidung, wonach eine Umkehr der Beweislast ausscheidet.

Etwas anderes ist auch den weiteren vom BGH entschiedenen Fällen nicht zu entnehmen. So ging es im Fall „BGH, AZ: – I ZR 7/14 – Tauschbörse II“ lediglich um die Frage der Erteilung einer hinreichenden Belehrung gegenüber der minderjährigen Tochter als feststehender Täterin. Gefordert wird hier von den Gerichten eine Belehrung über die Rechtswidrigkeit der Teilnahme an Internettauschbörsen und ein Verbot der Teilnahme daran. Vorliegend wurden von den Eltern jedoch lediglich generell Regeln zu "ordentlichem Verhalten" aufgestellt. Daraus ergibt sich nach Ansicht der BGH-Richter jedoch keine gewisse Wahrscheinlichkeit für eine erforderliche, die Verantwortlichkeit ausschließende Belehrung.

Im weiteren Fall „BGH, AZ: – I ZR 75/14 – Tauschbörse III“ wurde vom Anschlussinhaber kein alternativer Geschehensablauf geschildert, der seine Verantwortlichkeit ausgeschlossen hätte. Vielmehr wurden in diesem Fall die Richtigkeit der klägerischen Ermittlungen und sodann die Täterschaft sämtlicher Familienmitglieder bestritten. Hierbei wurde wie im obigen Fall (BGH, Az. I ZR 19/14) ein Sachverhalt dargestellt, der eine Verletzungshandlung der benannten Familienmitglieder tatsächlich ausschließt, so dass die Familienmitglieder gerade nicht als „Dritte“ Täter in Betracht kommen.

Auch in Anbetracht der BGH-Entscheidungen „Tauschbörse I-III“ vom 11.06.2015 bestehen weiterhin Möglichkeiten für ein erfolgreiches Vorgehen im Falle des Erhalts einer urheberrechtlichen Abmahnung mit dem Vorwurf des unerlaubten Filesharings. Wie wichtig die Würdigung des Einzelfalles und die Sachverhaltsdarstellung im Falle einer Verteidigung sind, wird erneut deutlich gemacht.

 

Sollten auch Sie Adressat einer Filesharing-Abmahnung geworden sein, beraten wir Sie diesbezüglich gerne und erläutern Ihnen im Rahmen einer ersten Kontaktaufnahme, gerne auch per Mail oder Telefon, die Erfolgsaussichten für ein entsprechendes Vorgehen. Wir freuen uns auf Ihre Anfrage.

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