Abmahnungsgefahr für Onlinehändler - Neue Vorschriften zur Widerrufsbelehrung ab 04.08.2011 in Kraft

Thursday, 1. September 2011

Ab 04.08.2011 treten die neuen Regelungen zur Widerrufs- bzw. Rückgabebelehrung in Kraft. Zudem wurden sowohl Muster-Widerrufs-, als auch -Rückgabebelehrung, die sich als Anlage im EGBGB finden, angepasst. Zwar sieht der Gesetzgeber hier einen Übergangszeitraum von 3 Monaten vor. Nach Ablauf dieser Frist besteht jedoch erneut die Gefahr wettbewerbsrechtlicher Abmahnungen, falls die gesetzlichen Vorgaben nicht umgesetzt und insbesondere die „alten” Belehrungen verwendet werden.

Die Gesetzesänderungen wurden notwendig, da der Europäische Gerichtshofes bereits im September 2009 entschieden hat, dass die deutsche Regelung, wonach der Verbraucher bei Ausübung des Widerrufs- bzw. Rückgaberechts Wertersatz für die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache leisten musste, den Verbraucher zu weitgehend belasten würde(EuGH, Urteil vom 3. September 2009, AZ.: C 489/07.

Wichtig ist es daher jetzt für Internethändler, nicht zu lange mit der Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben zu warten und zeitnah den eigenen Online-Auftritt anzupassen. Die „alten" Widerrufs- bzw. Rückgabebelehrungen können nur noch bis 04.11.2011 verwendet werden können. Nach Ablauf der Übergangsfrist besteht sodann die Gefahr wettbewerbsrechtlich abgemahnt zu werden.

So ist es für einen abmahnenden Mitbewerber ein Leichtes, die Verwendung der alten bzw. neuen Regelungen zu erkennen und eine entsprechende Mandatierung an den Bevollmächtigten zur Abfassung einer Abmahnung zu erteilen. Durch notwendige Änderungen der Formulierung sowie der einschlägigen, in der Widerrufs- bzw. Rückgabebelehrung zu verwendenden Verweisungsnormen, können die alten Belehrungen auf keinen Fall weiter verwendet werden.

Für die notwendigen Änderungen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Sie können uns diesbezüglich gerne unter den angegebenen Kontaktmöglichkeiten in Anspruch nehmen.

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