Abmahnung der HSV-Arena GmbH & Co. KG (HSV) durch Kanzlei Lehmann wg. rechtswidrigem Ticketverkauf

Monday, 28. February 2011

Aktuell liegt uns eine Abmahnung der HSV-Arena GmbH & Co. KG (HSV) zur Prüfung vor. Vertreten wird der HSV durch die Hamburger Kanzlei Lehmann Rechtsanwälte. Gegenstand der Abmahnung ist der Vorwurf, der Abgemahnte habe selbst oder durch Dritte rechtswidrig Eintrittskarten für Heimspiele der Fußballbundesliga-Lizenzmannschaft des HSV verkauft.

Gemäß den AGB des HSV besteht eine Berechtigung für Besuche von Spielen nur, wenn der Besucher einen Veranstaltungsvertrag mit dem HSV abgeschlossen hat oder in einen solchen Vertrag wirksam eingetreten ist. Eine Weitergabe der Tickets durch den Erwerber an Dritte wird durch den HSV ausdrücklich untersagt. Werden Tickets vom Erwerber, dem ein Besuch des Spiels unter Umständen kurzfristig unmöglich wird, sodann nicht gemäß Ziffer 8.1 der dem Veranstaltungsvertrag zugrunde liegenden AGB direkt gegenüber dem HSV storniert, sondern beispielsweise über das Internet weiterverkauft, so sehen die AGB des HSV die Verwirkung einer Vertragsstrafe vor.

Gemäß Ziffer 4.6. der AGB steht die Höhe der Vertragsstrafe sodann im billigen Ermessen des HSV, begrenzt auf einen Höchstbetrag von EUR 2.500,00 für jedes rechtswidrig angebotene Besuchsrecht oder Ticket. Zudem werden die betroffenen Tickets gesperrt, so dass dem etwaigen Käufer kein Besuchsrecht zusteht.

Als Gründe für die Reglementierung des Ticketverkaufs gibt der HSV an, dass auf dem insofern unzulässigen Zweitmarkt, der durch den rechtswidrigen Weiterverkauf gebildet wird, die Interessen der Fans und des HSV in erheblichem Maße verletzt würden. Zum einen würde hierdurch das Sicherheitskonzept des HSV unterlaufen. Darüber hinaus sei durch den rechtswidrigen Weiterverkauf der Karten das soziale Preisgefüge der Ticketpreise gefährdet.

Im Rahmen der konkreten Abmahnung fordert die Kanzlei sodann namens des HSV die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie die Zahlung eines Schadensersatzes in Höhe von EUR 800,00. Hinzugesetzt werden Anwaltskosten in Höhe einer Pauschale von EUR 300,00, die indes nur im Falle einer außergerichtlichen Erledigung Geltung haben soll. Falls eine solche nicht erreicht werden kann, seien die Kosten aus einem Streitwert von EUR 15.000,00 zu bilden, was einer Gebührenforderung von EUR 755,80 entspräche.

Inhaltlich problematisch stellt sich erneut insbesondere die beigefügte Unterlassungserklärung dar, von deren Unterzeichnung ohne entsprechende Modifikationen abzuraten ist. Hier soll sich der Unterzeichner neben der Übernahme der Anwaltskosten und Zahlung des geforderten Schadensersatzes verpflichten, für jeden Fall der Zuwiderhandlung unter Ausschluss der Einrede des Fortsetzungszusammenhangs eine Vertragsstrafe in Höhe von bis zu EUR 5.000,00 zu zahlen, ohne auf ein schuldhaftes Verhalten des Unterlassungsschuldners abzustellen. Es ist dringend angeraten, die Erklärung durch einen spezialisierten Rechtsanwalt überprüfen zu lassen und nicht vorschnell in Erledigung der Sache die beigefügte Erklärung zurück zu reichen.

Auch im vorliegenden Fall ist erneut darauf hinzuweisen, dass die Abgabe der Unterlassungserklärung eine Bindung des Erklärenden über einen Zeitraum von 30 Jahren nach sich zieht. Stets sollten Sie einer Abmahnung wie der Vorliegenden Beachtung schenken. Nicht zu empfehlen ist hierbei, der Abmahnung mit Nichtbeachtung zu begegnen und die gesetzten Fristen ohne Reaktion verstreichen zu lassen. Wir beraten Sie diesbezüglich gerne und erläutern Ihnen im Rahmen einer ersten Kontaktaufnahme, gerne auch per Mail oder Telefon, die Erfolgsaussichten für ein entsprechendes Vorgehen. 

Rechtsgebiet: 
Dies könnte Sie auch interessieren: