Abmahnung der Frau Ursula Günther (Melina Küchen) wegen Verstößen gegen die EnVKV

Thursday, 14. April 2011

Uns liegt eine Abmahnung der Frau Ursula Günther, handelnd unter der Firmierung „Melina Küchen“, durch Rechtsanwalt Andreas F. Eckloff vor. Gegenstand der Abmahnung sind Verstöße gegen die Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (EnVKV).

Frau Günther handelt mit Küchen und Kücheneinrichtungsgegenständen aller Art und trägt vor, im Internet auf der Handelsplattform von „eBay“ seit Jahren eine der präsentesten Anbieter zu sein. Beanstandet werden sodann unvollständige bzw. fehlende Angaben entsprechend der EnVKV.

So sind gewerbliche Verkäufer grundsätzlich verpflichtet, beim Anbieten oder Ausstellen von Haushaltselektrogeräten, im vorliegenden Fall betreffend Kühlschränke, Kühlgefriergeräte, Geschirrspülmaschinen und Backöfen (sog. „Weisse Ware“), für den Endverbraucher deutlich sichtbar durch Etikettierung Angaben über den Verbrauch der Energie und anderer wichtiger Ressourcen (wie insbesondere den Wasserverbrauch) der betreffenden Modelle zu machen.

Fehlen die nach der EnVKV vorgeschriebenen Angaben, stellt dies einen Verstoß gegen §§ 3 Abs. 1; 5 EnVKV i. V. m. Ziff. 6 Anlage 1 der Verordnung, mithin einen Wettbewerbsverstoß dar und kann durch einen Mitbewerber abgemahnt werden (OLG Hamm, Urteil v. 11.03.2008 - Az.: 4 U 193/07 - ). Betroffen waren im vorliegenden Fall nachfolgende, nicht abschließend aufgeführte Warengruppen:

1.
Gemäß Anhang III der Richtlinie 94/2/EG der Kommission vom 21. Januar 1994 zur Durchführung der Richtlinie 92/75/EWG betreffend die Energieetikettierung für [b]elektrische Haushaltskühl- und -gefriergeräte[/b] sowie entsprechende [b]Kombinationsgeräte[/b], geändert durch Richtlinie 2003/66/EG der Kommission vom 3. Juli 2003 zur Änderung der Richtlinie 92/75/EWG des Rates betreffend die Energieetikettierung für elektrische Haushaltskühl- und -gefriergeräte sowie entsprechende Kombinationsgeräte sind Händler verpflichtet, folgende Angaben zu machen:

1. [b]Gerätetyp [/b]Modellname/-kennzeichen des Gerätes
2. [b]Energieeffizienzklasse [/b]
3. jährlicher [b]Energieverbrauch [/b]
4. [b]Nutzinhalt des KühIfachs[/b]
5. [b]Nutzinhalt des Gefrierfachs[/b]
6. [b]Sternkennzeichnung[/b], (ab dem 20.12.2011 Klimaklasse (z.B. „N“))
7. [b]Luftschallemissionen [/b]
8. eine Angabe, falls es sich um ein [b]Einbaugerät [/b]handelt

2.
Gemäß Anhang III der Richtlinie 97/17/EG der Kommission vom 16. April 1997 zur Durchführung der Richtlinie 92/75/EWG des Rates betreffend die Energieetikettierung für [b]Haushaltsgeschirrspüler [/b]sind Händler verpflichtet, folgende Angaben zu machen:

1. [b]Gerätetyp [/b]Modellname/-kennzeichen des Gerätes
2. [b]Energieeffizienzklasse [/b]
3. [b]Nennkapazität [/b]in Standardgedecken für den Standardreinigungszyklus
4. jährlicher [b]Energieverbrauch [/b](AEC) in kWh/Jahr
5. jährlicher [b]Wasserverbrauch [/b](AWC) in Liter/Jahr
6. [b]Trocknungseffizienzklasse[/b]
7. [b]Luftschallemissionen [/b]in dB(A)
8. eine Angabe, falls es sich um ein [b]Einbaugerät [/b]handelt

3.
Gemäß Anhang II der Richtlinie 2002/40/EG der Kommission vom 3. Juli 2002 zur Durchführung der Richtlinie 92/75/EWG des Rates betreffend die Energieetikettierung für [b]Elektrobacköfen [/b]sind Händler verpflichtet, folgende Angaben zu machen:

1. [b]Gerätetyp [/b]Modellname/-kennzeichen des Gerätes
2. [b]Energieeffizienzklasse [/b]
3. [b]Energieverbrauch [/b]
4. Nutzbares [b]Volumen[/b] der Backröhre
5. Größe
6. [b]Geräuschemissionen [/b](gemäß Anhang II, Punkt 9; gern. RL 86/594/EWG sind hierzu Angaben nur zu machen, wenn der Schallleistungspegel des Haushaltsgeräts 80 dB (A) überschreitet, es sei denn, das Gerät ist ausschließlich für industrielle oder gewerbliche Zwecke bestimmt.)

Nach Feststellung entsprechender Verstöße mahnte der beauftragte Rechtsanwalt namens Frau Günther den betroffenen gewerblichen Verkäufer ab und forderte die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Auch hier ist wieder besondere Vorsicht bei der Abgabe einer entsprechenden Unterlassungserklärung geboten.

Es kann nicht empfohlen werden, ohne entsprechende Modifikationen die beigefügte, vorgefertigte Erklärung unterschrieben zurück zu reichen. Insbesondere die Vertragsstrafe, die hier mit einem Betrag von EUR 5.100,00 für jeden künftigen Verstoß fällig werden soll, erscheint überhöht. Hier sollte man sich durch entsprechende Modifikation die Möglichkeit erhalten, die Höhe der Vertragsstrafe im Streitfalle durch das sodann angerufene Gericht überprüfen zu lassen.

Sollten auch Sie eine Abmahnung von Frau Ursula Günther bekommen haben und wissen nicht, wie Sie hierauf reagieren sollen, beraten wir Sie diesbezüglich gerne und erläutern Ihnen im Rahmen einer ersten Kontaktaufnahme, gerne auch per Mail oder Telefon, die Erfolgsaussichten für ein entsprechendes Vorgehen.

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